Gutschein

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Ein Gutschein ist im geschäftlichen Verkehr ein weit verbreitetes Werbemittel. In der Praxis des Einzelhandels werden Gutscheine als Geschenkgutscheine, Rabattgutscheine und Umtauschgutscheine ausgegeben. Gutscheine verjähren in der Bundesrepublik Deutschland meist innerhalb der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach ihrer Ausstellung, es gibt aber auch kürze Zeiten für die Gültigkeit. Ein Rabatt- oder Geschenkgutschein kann nicht in Geld eingelöst werden, beim Umtausch kann aber aufgrund neuer Rechtsprechung ein Anspruch auf Auszahlung bestehen. Zum Erwerb von Geschenkgutscheinen muss in der Regel dessen Nennwert entrichtet werden. Rechtsgrundlage in Deutschland ist § 807 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Über Online-Shops werden auch bestimmte Gutscheincodes veröffentlicht, welche bei einer Bestellung eingelöst werden können. In der Schweiz verjähren Gutscheine abhängig von der Art der Forderung nach fünf[1] oder zehn[2] Jahren unabhängig davon, ob darauf eine Gültigkeitsdauer vermerkt ist.[3] Nach einer Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 28. Juni 2012 ist eine Befristung von Gutscheinen nur bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes wirksam;[4] ist am Gutschein keine Gültigkeitsdauer angegeben, verjährt die Forderung entsprechend der allgemeinen Verjährungsfrist gemäß § 1478 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch nach 30 Jahren.

1 Weblinks

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

2 Einzelnachweise

  1. Art. 128 G. Verjährung / I. Fristen / 2. Fünf Jahre auf: www.admin.ch
  2. Art. 127 G. Verjährung / I. Fristen / 1. Zehn Jahre auf: www.admin.ch
  3. Art. 129 G. Verjährung / I. Fristen / 3. Unabänderlichkeit der Fristen auf: www.admin.ch
  4. OGH, Urteil vom 28. Juni 2012, Az. 7 Ob 22/12d, Volltext.

3 Andere Lexika





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