EU-Grundrechtecharta

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Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union legt Grund- und Menschenrechte im Rahmen der Europäischen Union (EU) fest. Mit dieser Charta sind die Grundrechte in der EU erstmals schriftlich formuliert.

1989 gab es zunächst eine Gemeinschaftscharta[1] der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer. Der weitere Text wurde ab Dezember 1999 vom ersten europäischen Konvent unter dem Vorsitz von Roman Herzog erarbeitet und u.a. vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union gebilligt. Die Charta ist nicht wie ursprünglich geplant schon im Jahre 2000-2003 in Kraft getreten, sondern erst "ausgegliedert" mit dem Vertrag von Lissabon, da die Republik Irland in einer Abstimmung die Charta zuerst ablehnte.

In sechs Titeln (Würde des Menschen, Freiheit, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte und justizielle Rechte) fasst die Charta die allgemeinen Menschen- und Bürgerrechte und die wirtschaftlichen und sozialen Rechte in einem Dokument zusammen. In 50 Artikeln werden umfassende Rechte anerkannt, für deren Durchsetzung zunächst nicht der Europäische Gerichtshof in Luxemburg, sondern vorab die nationalen Gerichte zuständig sind.

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1 Kritik

"In seiner Ansprache vor dem UN-Menschenrechtsrat in Genf am 18. März 2008 kritisierte der russisch-orthodoxe Patriarch Kyrill I. von Moskau und ganz Russland, dass es in der Charta keine Klausel zu Beschränkungen der darin zugesicherten Rechte und Freiheiten gibt, um den „gerechten Anforderungen der Moral" genüge zu tun. Die im Jahr 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossene Allgemeine Erklärung der Menschenrechte kannte eine solche Klausel noch (Art. 29 Abs. 2).[2]

Es ergeben sich bspw. duch diese Charta höhere Schutzdämme für Homosexuelle, da die Antidiskriminierungsrichtlinien, die Unionsrecht sind und nicht gegen das nationale GG gehen, über den Schutz der sexuellen Orientierung des GG hinausgehen und so einen höheren "Verfassungsschutz" für die Unterzeichnerstaaten der Charta beinhalten. Homosexuelle, Transgender und andere haben durch diese Charta also einen tatsächlichen Vorteil, da nach einhelliger Meinung, dieses Recht zum Unionsrecht gehört. .[3]

„Zu Art. 21 der Charta lässt sich sagen, dass tatsächlich ein höheres Schutzniveau ergeben könnte, wenn die Homosexuellen nicht unter Art. 3 Abs. 1 GG subsummiert würde.“

2 Grundgesetz

Das Grundgesetz verankert die EU mit vielen Einschränkungen in Art. 23. Nach Art. 25 GG GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts vorrangiger Bestandteil des Bundesrechts und gehen den einfachen Gesetzen vor. Dazu zählen vor allem Regeln des völkerrechtlichen ius cogens, sowie des Völkergewohnheitsrechtes. Das Bundesverfassungsgericht hat die "Allgemeinen Regeln des Völkerrechts" als universell geltendes Völkergewohnheitsrecht bezeichnet. Das Urteil belegt, dass die in Art. 25 genannten " allgemeinen Regeln des Völkerrechts sich mit den "universell geltenden Völkergewohnheitsrechts" nach Art. 38 des IGH STATUTS decken.[4]

"Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts i.S. des Art.25 GG gehören neben denjenigen Normen, denen die Qualität von völkerrechtlichem ius cogens zukommt, das Völkergewohnheitsrecht sowie die anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze i.S. des Art.38 Abs. 1 lit.c des Statuts des Internationalen Gerichtshofs ... Das Bestehen von Völkergewohnheitsrecht setzt eine von zahlreichen, alle weltweit bestehenden Rechtskulturen repräsentierenden Staaten befolgte Praxis voraus, die allgemein in der Überzeugung geübt wird, hierzu von Völkerrechts wegen verpflichtet zu sein [BVerfGE 46, 342 (367); 66, 39 (65)]."[5]

„Bei den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gemäß Art. 25 GG handelt es sich in erster Linie um universell geltendes Völkergewohnheitsrecht, ergänzt durch anerkannte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl.BVerfGE 15, 25 <32 ff.>; 16, 27 <33>; 23, 288 <317>; 109, 13 <27>; 118, 124 <134> ). Völkergewohnheitsrecht ist der Brauch, hinter dem die Überzeugung rechtlicher Verpflichtung steht („usage generally accepted as expressing principles of law“, so die Formulierung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs, Lotus Case, PCIJ Series A 10 <1927>, 18; ausführlich zur Bildung von Völkergewohnheitsrecht Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 1989, S. 56 ff. m.w.N.). Seine Entstehung ist demnach an zwei Voraussetzungen geknüpft: erstens an das zeitlich andauernde und möglichst einheitliche Verhalten unter weit gestreuter und repräsentativer Beteiligung von Staaten und anderen, rechtssetzungsbefugten Völkerrechtssubjekten; zweitens an die hinter dieser Übung stehende Auffassung, „im Rahmen des völkerrechtlich Gebotenen und Erlaubten oder Notwendigen zu handeln“ (opinio iuris sive necessitatis, vgl.BVerfGE 66, 39 <64 f.>; 96, 68 <86 f.> ). Allgemeine Rechtsgrundsätze sind anerkannte Rechtsprinzipien, die übereinstimmend in den innerstaatlichen Rechtsordnungen zu finden und auf den zwischenstaatlichen Verkehr übertragbar sind (vgl. Ipsen <Hrsg.>, Völkerrecht, 5. Aufl. 2004, S. 231 f.; Pellet, in: Zimmermann/Tomuschat/Oellers-Frahm <Hrsg.>, The Statute of the International Court of Justice, 2007, Art. 38 ICJ Statute Rn. 249 ff. m.w.N“

Der Grundrechtsschutz in Deutschland wird durch die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergänzt. Infolge ihrer Einführung ins deutsche Recht durch Vertragsgesetz nach Art 59 GG Abs. 2 S. 1 GG genießt die EMRK nur den Rang eines einfachen Bundesgesetzes sie steht damit in der Rangfolge unterhalb des Grundgesetzes. Sofern jedoch Menschenrechtsgewährleistungen der EMRK zugleich völkerrechtliches ius cogens und Völkergewohnheitsrecht sind, genießen sie bereits aufgrund von Art. 25 GG Vorrang vor Bundesgesetzen.


3 Europäische Menschenrechtskonvention

Normalerweise steht die EMRK unter dem Rang des GG, Ausnahmen sind die Bereiche die vom Art. 25 GG berührt werden. Auch internstionale Rechte, insbesondere Überschneidungen mit EU-Recht sind zu berücksichtigen, dass Bundesverfassungsgericht hat darüberhinaus ein Abweichen von der Konvention durch Gerichte mit einem Vermerk folgende Richtlinien betont.:

Soweit sinngemäß ein Gericht von der Konvention im Einzelfalle abweichen will, müssen vernünftige Gründe, insbesondere Gründe die im GG verankert sind, genannt werden. Die EMRK ist im Gegensatz zur EU Grundrechtecharta viel älter aber flexibler, sie schützt bspw. im Gegensatz zur Charta der EU nicht die Homosexuellen, wenngleich ihre Auflistung in den entsprechenden Artikel als "nicht erschöpfend" bewertet wird:

Beispielsweise schützt die Konvention nicht vor sexueller Diskriminierung, wenngleich ihr Katalog in Art.14 MRK nicht erschöpfend ist. Es wird zwar insbesondere der Schwerpunkt auf andere Minderheiten gelegt, es heisst dazu aber:

„Die sexuelle Orientierung fällt unter das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK. Die Aufzählung in Art. 14 EMRK hat nur Beispielcharakter und ist nicht erschöpfend, wie das Adverb "insbesondere" im Text des Artikels ausweist. Zur Anwendbarkeit des Art. 14 EMRK genügt es, dass die Tatsachen des Rechtstreits sich in der Anwendungssphäre einer Konventionsgarantie befinden.[6]

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR gilt daher der Grundsatz der praktischen Andwendbarkeit der gewährten Rechte.

„Ebenso wie Unterschiede, die sich auf das Geschlecht gründen, verlangen Unterschiede, welche sich auf die sexuelle Orientierung gründen, nach besonders wichtigen Gründen für ihre Rechtfertigung.[7]

Auch der Art. 8 MRK fällt in den Bereich zum Schutze der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, insbesondere deshalb, da sich die heutigen Moralvorstellungen hinreichend geändert haben, was der BGH feststellte.[8][9][10] "Die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft fällt in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK hinsichtlich des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens."[11]


4 Literatur

  • Jürgen Meyer (Hrsg.): Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Kommentar. Nomos Verlagsgesellschaft, 3. Auflage, Baden-Baden 2011, ISBN 978-3-8329-5286-0.
  • Norbert Bernsdorff / Martin Borowsky: Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Handreichungen und Sitzungsprotokolle. Nomos Verlagsgesellschaft, 1. Aufl., Baden-Baden 2002, ISBN 3-7890-8177-9.

Teilweise aus der Wikipedia übernommen, siehe Liste Quelle: Ausgangstext übernommen von der Wikipedia (Autoren) - Angepasst auf PlusPedia.

5 Weblinks

 Commons: Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

6 Vergleich zu Wikipedia



7 Einzelnachweise

  1. Vorlage:EU-LegisSum (KOM (89) 248 endg.)
  2. The address of Metropolitan Kirill of Smolensk and Kaliningrad, Chairman of the Moscow Patriarchate DECR on the panel discussion on Human Rights and Intercultural Dialogue at the 7th session of UN Human Rights Council" (deutsche Übersetzung)
  3. FEA, siehe Nr. 4 der Antwort
  4. - 2 BvR 1475/07 -
  5. Max Planck Insitute, letzter Absatz, erste Zeile
  6. LSVD
  7. LSVD vgl.u.a Urteil EGMR EGMR, Urt. v. 21.12.1999 - 33290/96 (Fall Salgeiro da Silva Mouta v. Potugal)
  8. LSVD
  9. BGH in NJW 1993, S. 999f
  10. Anwalt-im-Netz
  11. LSVD vgl.u.a EGMR, Urt. v. 30.01.1981 - 7525/76 ( Fall Dudgeon v. Vereinigtes Königreich); Serie A Nr. 45; NJW 1984, 541; EuGRZ 1983, 488)
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