Zitat

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Der Zweck eines Zitates ist, eine eigene Aussage oder Behauptung zu untermauern. Zu unterscheiden sind das wörtliche Zitat und das sinngemäße Zitat. Hier ist besonders der § 51 des deutschen Urheberrechtsgesetzes zu beachten.

Als Zitat werden Übernahmen von Textstellen sowohl aus wissenschaftlichen und Fachpublikationen als auch aus anderen Zusammenhängen (Journalismus, öffentliche Debatte usw.) bezeichnet. Das betrifft ebenso mündliche Aussagen aus einem Interview.

Paragraph 51 im Wortlaut:

§ 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
  1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
  2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
  3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

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