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Handbuch PlusPedia

Die in der Pluspedia verwendeten Audiodateien und Klänge liegen zum Beispiel im Format Ogg oder als MIDI-Steuerdaten vor. Diese Formate sind vollständig offengelegt und frei nutzbar; für ihre Nutzung muss die Pluspedia daher in der Regel keine Lizenz- oder Patentkosten zahlen. Auch ist ein Nutzer nicht an ein bestimmtes Betriebssystem oder an die Software einer bestimmten Firma gebunden. Bei vielen anderen verbreiteten Formaten (MP3, WMA, AAC usw.) ist dies meist nicht der Fall.

Wer mit der Technik noch nicht so gut vertraut ist, kann als Weblink auf entsprechende Dateien bei Youtube verweisen. Für die Erzeugung von MIDI-Dateien gibt es zahlreiche Computerprogramme, siehe hierzu die Kategorie:Musiksoftware. Mit dem freien Programm Audacity lassen sich Audio-Dateien im Ogg-Vorbis-Format erzeugen, das für Pluspedia sinnvoll ist.

2 Urheberrecht

Unter bestimmten Voraussetzungen unterliegen die Daten selbst dem Urheberrecht. Dies gilt z.B. für Kopien bestimmter Noten und vor allem für Werke der Gegenwart. Eine Person, die ein Musikwerk erschafft, heißt Komponist. Voraussetzung für das Urheberrecht ist gemäß dem deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) zunächst die Schöpfung eines Werkes der Musik im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG. Eine solche Schöpfung liegt nur vor, wenn die nach § 2 Abs. 2 UrhG vorausgesetzte Schöpfungshöhe erreicht oder überschritten wird.

Das Recht der freien Benutzung steht nach § 24 Abs. 1 UrhG nur jemandem zu, der die reine Tonfolge selbst mit einem Musikinstrument oder als Gesang einspielt (z.B. nach Noten) und damit tatsächlich reproduziert, so dass die persönlichen Eigenheiten eines Originalwerkes, das möglicherweise als Vorlage oder Vorbild benutzt wurde, verblassen und in den Hintergrund treten. Liegt jedoch erkennbar einem neuen Musikwerk eine bereits geschützte Melodie zugrunde, so ist nach § 24 Abs. 2 UrhG die Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich. Das gilt auch für die Bearbeitung etwa bei Cover-Versionen nach § 23 UrhG und darf in der Pluspedia nicht verwendet werden.

Ein Musikwerk wird in Deutschland nach § 24 UrhG zu Gunsten der Komponisten und Texter noch 70 Jahre nach dem Tod der Urheber geschützt. Werke, die diesem Schutz unterstehen, werden gelöscht.

3 Siehe auch

Hilfe:Weblinks

4 Weblinks

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