Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die deutsche Staatsverfassung, wurde von einem Parlamentarischen Rat ausgearbeitet, der von September 1948 bis Juni 1949 in Bonn tagte. Dieser Rat bestand aus gewählten Vertretern der damaligen westdeutschen Länder Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. Der Bayerische Landtag lehnte im Mai 1949 als einziges der Länderparlamente nach einer Nachtsitzung die Billigung des vom Parlamentarischen Rat vorgelegten Gesetzestextes ab. Falls aber zwei Drittel aller Bundesländer zustimmen – was später geschah –, erklärte er zugleich dessen Gültigkeit auch im Freistaat Bayern. Tatsächlich stimmten die anderen zehn Länder zu. Die Deutsche Wiedervereinigung wurde im Vorwort (der Präambel) des Grundgesetzes als Verfassungsziel zum Ausdruck gebracht.

Die Tatsache, dass die deutsche Verfassung die Bezeichnung „Grundgesetz“ hat, entwertet nicht ihren Stellenwert oder ihre Geltung, sondern hat nur historische (geschichtliche) Gründe, jedoch keine praktischen Konsequenzen. Das Grundgesetz galt de jure für ganz Deutschland und gilt somit auch für die Bundesrepublik Deutschland. Im Grundgesetz sind wie in den meisten Verfassungen die Grundrechte der Bürger/innen geregelt. Die Einhaltung des Grundgesetzes überwacht das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

In der bis heute gültigen Fassung besteht das Grundgesetz aus über 145 Artikeln, davon beschreiben die ersten 20 Artikel die Grundrechte. Aufgrund von Änderungen und Ergänzungen im Laufe der Zeit gibt es neben den reinen Zahlen auch einige Artikel mit Buchstabenzusätzen, zum Beispiel ab § 87a zum Thema Bundeswehr.

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2 Siehe auch

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