Creative Commons

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Logo der Organisation Creative Commons

Creative Commons (abgekürzt CC; englisch für schöpferisches Gemeingut, Kreativallmende) ist eine gemeinnützige Organisation, die 2001 gegründet wurde. Sie veröffentlicht verschiedene Standard-Lizenzverträge, mit denen ein Autor der Öffentlichkeit auf einfache Weise Nutzungsrechte an seinen Werken einräumen kann. Diese Lizenzen sind nicht auf einen einzelnen Werkstyp zugeschnitten, sondern für beliebige Werke anwendbar, die unter das Urheberrecht fallen, zum Beispiel Texte, Bilder, Musikstücke, Videoclips, usw.

Entgegen einem häufigen Missverständnis ist Creative Commons nicht der Name einer einzigen Lizenz. Die verschiedenen Lizenzen von Creative Commons weisen vielmehr große Unterschiede auf. Einige CC-Lizenzen schränken die Nutzung relativ stark ein, andere wiederum sorgen dafür, dass auf das Urheberrecht so weit wie möglich verzichtet wird. Veröffentlicht jemand beispielsweise ein Werk unter der Lizenz CC-BY-SA, dann erlaubt er die Nutzung durch andere Menschen, aber der Urheber sowie die betreffende Lizenz müssen angegeben werden. Das ist die Lizenz, die Wikipedia verwendet.

Freie Inhalte, ob unter einer CC-Lizenz oder unter einer anderen, sind wichtig für Menschen, die kein Geld für Texte, Bilder, Musik usw. ausgeben können oder wollen. Außerdem dürfen Inhalte unter bestimmten CC-Lizenzen verändert und weiterverarbeitet werden.

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1 Motivation

Die Werke eines Schöpfers (wie Texte, Musikstücke, Bilder, Videos usw.) sind normalerweise urheberrechtlich geschützt. Der Schöpfer kann aber entscheiden, dass er Werke anderen Menschen zur Verfügung stellt, ohne dass sie ausdrücklich um Erlaubnis fragen müssen. Dazu veröffentlicht er die Werke mit einem entsprechenden Hinweis, dass er zum Beispiel das Recht zum Kopieren, Verändern und Wiederveröffentlichen jedermann zugesteht.

Für juristische Laien ist es allerdings schwierig, einen entsprechenden Rechtstext zu formulieren. Schließlich soll deutlich sein, was erlaubt ist und was nicht, und es soll auch kein Missbrauch mit den zur Verfügung gestellten Werken möglich sein (etwa, dass jemand behauptet, er selbst sei Schöpfer dieser Werke). Um diesem Problem zu begegnen wurde die Organisation Creative Commons gegründet, um solche Rechtstexte zu erarbeiten.

2 Geschichte

Gegründet wurde die Creative Commons Initiative 2001 in den USA, wobei der maßgebliche Kopf hinter der Initiative Lawrence Lessig war, damals Rechtsprofessor an der Stanford Law School (heute Harvard) zusammen mit Hal Abelson, Eric Eldred[1] und mit Unterstützung des Center for the Public Domain. Der erste Artikel in einem Medium von breiterem öffentlichen Interesse über Creative Commons erschien im Februar 2002 von Hal Plotkin.[2] Der erste Satz Lizenzen wurde im Dezember 2002 veröffentlicht.[3] Das Gründungsteam das die Lizenzen und die Creative Commons Infrastruktur wir sie heute kennen entwickelte, bestand u.a. aus Molly Shaffer Van Houweling, Glenn Otis Brown, Neeru Paharia und Ben Adida.[4] Matthew Haughey und Aaron Swartz[5] spielten ebenfalls wichtige Rollen in der Frühphase des Projekts. Die Creative Commons Initiative wird von einem Gremium von Direktoren geführt, mit einem technischen Beraterstab.

2008 waren bereits ungefähr 130 Millionen Arbeiten unter verschiedenen Creative-Commons-Lizenzen veröffentlicht.[6] Alleine der Fotohoster Flickr hatte im Oktober 2011 über 200 Millionen Creative-Commons-lizenzierte Fotos.[7]

3 Lizenzen

Im Rahmen der Initiative wurden mehrere Open-Content-Lizenzen entwickelt, die sich zunächst vor allem auf das Copyright der Vereinigten Staaten bezogen. Inzwischen werden jedoch auch auf andere Rechtssysteme zugeschnittene Lizenzen entwickelt. Der Stand der Anpassung an das deutsche Recht ist unter Creative Commons International: Germany dokumentiert; Legal Project Lead für den deutschen Rechtsraum ist seit Februar 2007 John H. Weitzmann, unterstützt durch die Europäische EDV-Akademie des Rechts und das Institut für Rechtsinformatik der Universität des Saarlandes. Public Project Lead und damit verantwortlich für die Öffentlichkeitsarbeit und Communitybuilding in Deutschland ist Markus Beckedahl, unterstützt durch die Berliner Agentur newthinking communications. Im deutschsprachigen Raum gibt es zudem die Länderprojekte Creative Commons Austria (Österreich) sowie Creative Commons Switzerland (Schweiz).

Bei der Suche nach einer passenden Lizenz für Weiterverwertung konnte man sich ursprünglich drei Entscheidungsfragen stellen lassen:

Daraus ergaben sich zwölf Lizenzmöglichkeiten. Antwortete man mit „nein“ auf die erste Frage und auf die zweite und dritte mit „ja“, so gibt man sein Werk in die Public Domain. Antwortet man auf die dritte Frage stattdessen mit „nur bei Verwendung derselben Lizenz“, erhält man etwas Ähnliches zur GPL.

Ab der Version 2.0 wird die Option „Public Domain“ nicht mehr angeboten, steht jedoch mit dem Werkzeug CC0 in anderer Form nach wie vor zur Verfügung.

3.1 Die Rechtemodule

Icon Kürzel Name des Moduls Kurzerklärung
Cc-by new.png by Namensnennung (englisch: Attribution) Der Name des Urhebers muss genannt werden.
Cc-nc.png nc Nicht kommerziell (Non-Commercial) Das Werk darf nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden, womit nach EU-Recht auch der Verkauf zum Selbstkostenpreis verboten wird.
Cc-nd.png nd Keine Bearbeitung (No Derivatives) Das Werk darf nicht verändert werden.
Cc-sa.png sa Weitergabe unter gleichen Bedingungen (Share Alike) Das Werk muss nach Veränderungen unter der gleichen Lizenz weitergegeben werden.

3.2 Die sechs aktuellen Lizenzen

Durch die Kombination der oben genannten Rechtemodule kann die Wirkung der Freigabe eines Werkes nach den Wünschen des Urhebers abgestuft erfolgen. Je nachdem, was freigegeben werden soll, werden die entsprechenden Rechtemodule gewählt und ist am Ende die konkrete Lizenz ausgestaltet. Beispielsweise könnte ein Urheber etwas dagegen haben, dass sein Buch auf Basis der CC-Lizenz von einem fremden Verlag verkauft wird, ohne dass er am Erlös beteiligt wird. Dann kann er sich durch Wahl des Rechtemoduls NC die kommerzielle Nutzung seines Werks vorbehalten. Da sich die Rechtemodule ND für „Keine Bearbeitung“ und SA für „Weitergabe [von Bearbeitungen] nur unter gleichen Bedingungen“ logisch ausschließen, sowie zudem das Rechtemodul BY für „Namensnennung“ bei allen diesen Lizenzen verpflichtend ist, ergeben sich aus den oben genannten vier Rechtemodulen genau sechs in sich abgeschlossen formulierte konkrete Lizenzen, die sogenannten „Kernlizenzen“ (englisch „core licenses“):

Icons Kürzel vollständige Bezeichnung Lizenzbedingungen (Unported) Lizenzbedingungen (portiert für das deutsche Recht)
Cc-by new.png by Namensnennung Version 3.0 Version 3.0
Cc-by new.png Cc-sa.png by-sa Namensnennung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen
(ähnlich zur GFDL, allerdings derzeit noch inkompatibel, ebenfalls ähnlich zur Lizenz Freie Kunst)
Version 3.0 Version 3.0
Cc-by new.png Cc-nd.png by-nd Namensnennung, keine Bearbeitung Version 3.0 Version 3.0
Cc-by new.png Cc-nc.png by-nc Namensnennung, nicht kommerziell Version 3.0 Version 3.0
Cc-by new.png Cc-nc.png Cc-sa.png by-nc-sa Namensnennung, nicht kommerziell, Weitergabe unter gleichen Bedingungen Version 3.0 Version 3.0
Cc-by new.png Cc-nc.png Cc-nd.png by-nc-nd Namensnennung, nicht kommerziell, keine Bearbeitung Version 3.0 Version 3.0

Eine mit dem Wort „Unported“ (englisch für nicht angepasst) gekennzeichnete Lizenzvariante bezieht sich auf den nicht für eine bestimmte Rechtsordnung portierten Ausgangstext der jeweiligen Kernlizenz in englischer Sprache. Sie ist von Begrifflichkeiten und Formulierung her auf internationale Abkommen und die Termini der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ausgelegt, bildet eine gemeinsame Basis der verschiedenen juristischen Ausprägungen der unterschiedlichen Länder und ist damit eventuell nicht in jedem Land in allen Punkten gerichtsfest. Die deutsche Lizenzvariante dagegen wurde an die Feinheiten der deutschen Gesetzgebung angepasst.

Alle sechs Kernlizenzen räumen der Allgemeinheit unter bestimmten Bedingungen Nutzungsrechte für grundsätzlich alle bekannten sowie (in der deutschen Portierung erst ab Version 3.0) alle bislang unbekannten Nutzungsarten ein. Enthalten sind also das Recht zur Vervielfältigung, weltweiten Weiterverbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung und Aufführung, sowie weitere Nutzungsrechte. Das Recht zur Veröffentlichung von bearbeiteten Fassungen des Werkes (englisch „derivatives“) wird in den Kernlizenzen mit dem Namensteil SA („share alike“) auf die Weitergabe unter gleichen Bedingungen begrenzt, und bei denen mit dem Namensteil ND („no derivatives“) gar nicht gewährt. Die Kernlizenzen mit dem Namensteil NC („non-commercial“) schließen jede kommerzielle Nutzung aus. Die in allen Kernlizenzen vorhandene Grundbedingung BY (für „attribution“) fordert bei jeder Nutzung die Namensnennung des Urhebers des genutzten Werkes ein.

3.3 Music Sharing License

Die Music-Sharing-Lizenz ist keine eigenständige Lizenz, sondern lediglich eine andere, auf der CC-Webpräsenz inzwischen nicht mehr verwendete, Bezeichnung für die by-nc-nd-Lizenz. Sie gestattet dem Nutzer, die vom Urheber derart lizenzierte Musik herunterzuladen, zu tauschen und über Webcasting zu verbreiten, jedoch nicht den Verkauf, die Bearbeitung oder kommerzielle Nutzung. Die Bezeichnung „Music Sharing License“ ist dabei irreführend. Obgleich durch sie der Eindruck erweckt wird, diese Lizenz sei die einzig mögliche bzw. empfohlene CC-Lizenz für musikalische Inhalte, sind selbstverständlich auch andere, weniger restriktive CC-Lizenzen anwendbar. So finden beispielsweise auf der Internet-Musikplattform Jamendo alle sechs aktuellen Lizenzen Anwendung. Zum anderen kann diese Lizenz natürlich auch für andere Arten von Inhalten verwendet werden.

3.4 Ältere Lizenzen

In neueren Lizenzen ist eine Namensnennung (Kürzel BY) zwingend notwendig. In älteren Lizenzen (Version 1.0) war das noch nicht so. Weiter wurden die Lizenzen eingestellt, die nicht-kommerzielle Kopien verbieten. Dazu gehören die Sampling- und die DevNations-Lizenz.

Diese Lizenzen sind weiterhin gültig. Neue Werke sollten jedoch nicht mehr unter diesen Lizenzen lizenziert werden.[8]

Icons Kurzform Bedeutung Lizenzbedingungen Grund für die Einstellung
Cc-nd.png nd Keine Bearbeitung Version 1.0 keine Nachfrage
Cc-nd.png Cc-nc.png nd-nc keine Bearbeitung, nicht kommerziell Version 1.0 keine Nachfrage
Cc-nc.png nc Nicht kommerziell Version 1.0 keine Nachfrage
Cc-nc.png Cc-sa.png nc-sa Nicht kommerziell, Weitergabe unter gleichen Bedingungen Version 1.0 keine Nachfrage
Cc-sa.png sa Weitergabe unter gleichen Bedingungen (ähnlich zur GPL, allerdings inkompatibel) Version 1.0 keine Nachfrage
Cc-by new.png CC-devnations.png DevNations Namensnennung erforderlich, gilt nur in Entwicklungsländern Version 2.0 keine Nachfrage, erlaubt keine globale nicht-kommerzielle Vervielfältigung
Cc-by new.png CC-sampling.png  Sampling Namensnennung erforderlich, verbietet Vervielfältigen des Werkes. Wiederverwendung von Teilen des Werkes (bei Film oder Musik) oder als Teil eines neuen Werkes (bei Bildern) erlaubt Version 1.0 keine Nachfrage, erlaubt keine globale nicht-kommerzielle Vervielfältigung
Cc-by new.png CC-sampling.png Sampling Plus Namensnennung, abgeleitete Werke nur in Form von Sampling oder Mashups erlaubt Version 1.0 Nicht kompatibel mit anderen CC-Lizenzen, keine Nachfrage
Cc-by new.png CC-sampling.png Cc-nc.png NonCommercial Sampling Plus Namensnennung, abgeleitete Werke nur in Form von Sampling oder Mashups erlaubt, nicht kommerziell Version 1.0 Keine Nachfrage

3.4.1 Entwicklungsländer

Die „Developing Nations License“ erlaubt ausschließlich Entwicklungsländern Veränderungen und Verarbeitungen (Derivate) jeder Art. Entwicklungsländer sind in diesem Zusammenhang solche, die von der Weltbank nicht als „high-income economy“ eingestuft werden. Benutzer aus Industriestaaten sind von diesen Rechten ausgeschlossen, ihnen steht nur das Leserecht zu. Diese Lizenz wurde mittlerweile wieder eingestellt, da diese Lizenz erhebliche Kompatibilitätsprobleme mit sich brachte. Allgemein fördern alle offenen Lizenzen den Wissensaustausch mit Entwicklungsländern, so dass der Bedarf für eine spezielle Lizenz gering war.

3.4.2 Sampling-Lizenzen

Die Sampling-Lizenzen (angepasst für die Vereinigten Staaten und Brasilien) wurden in Zusammenarbeit mit Gilberto Gil, Minister für Kultur in Brasilien und bekannter Musiker, entwickelt.

3.5 Drei verschiedene Darstellungsweisen

Die Lizenzbedingungen der gewählten Creative-Commons-Lizenz werden in drei Darstellungsweisen bereitgestellt:

  • Kurzfassung für Laien („Commons Deed“), welche die maßgeblichen Grundgedanken der für Juristen gedachten „Langfassung" allgemeinverständlich und vereinfacht darstellt. Eine Laienversion gibt es deswegen, damit ein normaler Benutzer ohne viel Mühe die von der Lizenz erzeugten rechtlichen Regeln erfassen kann. Dadurch soll es für die meisten Fälle überflüssig werden, sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Vollständig und rechtlich maßgeblich ist jedoch allein die „Langfassung“.
  • Langfassung der Lizenz als juristischer Volltext. Diese Fassung ist die rechtlich allein maßgebende und je nach Version und Portierungsstand an das jeweilige nationale Recht angepasst. Alle auf die jeweiligen nationalen Rechtssysteme angepassten Texte sollen im Ergebnis möglichst gleiche rechtliche Wirkungen haben und sind von den gleichen Grundgedanken getragen. Diese Grundgedanken sind in der Kurzfassung zusammengefasst. Folglich ist die Kurzfassung inhaltlich immer gleich, egal welche landesbezogene Portierung gewählt wurde.
  • maschinenlesbare Fassung im RDF-Format, sodass die Lizenz von Suchmaschinen erkannt wird (ebenfalls international identisch).

3.6 Portierungen auf nationale Rechtssysteme

Da das Urheberrecht in vielen Staaten sehr unterschiedlich gehandhabt wird, gibt es für viele CC-Lizenzen auf das jeweilige Rechtssystem zugeschnittene Fassungen, sogenannte "portierte Lizenzen" oder kurz "Ports". Die Wahl zwischen einem länderspezifischen "Port" der Lizenz und der jeweiligen "Unported"-Lizenz bleibt jedoch dem Urheber oder Rechteinhaber des Werks überlassen. Alle "Ports" zielen darauf ab, im Ergebnis vor dem Hintergrund des nationalen Rechts dieselben Wirkungen zu erzielen wie in der "Unported" vorgesehen. Dieses Vorgehen ist notwendig, da es kein weltweit einheitliches Urheberrecht gibt.

Seit dem 4. Juni 2004 existieren Lizenzversionen für Brasilien, am 11. Juni und 18. Juni folgten Umsetzungen für Deutschland und die Niederlande. Die deutschen Creative-Commons-Lizenzen in der Version 3.0 sind am 24. Juli 2008 erschienen.[9] Österreichische Lizenzen sind ebenfalls seit 2004 und in der Version 3.0 seit August 2008 verfügbar. Seit dem 26. Mai 2006 ist eine Schweizer Version der CC-Lizenzen in der Version 2.5 verfügbar, seit April 2012 auch in der Version 3.0.[10] Seit Februar 2012 steht ebenfalls für Irland eine Version 3.0 zur Verfügung.[11]

4 Projekte

Verschiedene Medien boten und bieten zum Teil noch Inhalte unter den Creative Commons Lizenzen an. Von 2008 bis 2010 gab es eine Zusammenarbeit zwischen dem Bundesarchiv Koblenz und Wikimedia Commons.[12] Dabei wurden über 100.000 digitalisierte Fotografien öffentlich zugänglich gemacht. Im Verlauf des Projekts fanden sich aber auch beschnittene und unbeschriftete Fotos aus dem Bundesarchiv häufiger im Internet. Der Anteil der Lizenzverstöße soll 95 % betragen haben. Daraufhin beendete das Bildarchiv die Zusammenarbeit.[13]

Unter dem Titel „ZDFcheck“ bot das ZDF eine Plattform im Internet, mit der im Vorfeld zur Bundestagswahl 2013 die Aussagen von Kandidaten kommentiert werden konnten. Die Ergebnisse (zum Beispiel Grafiken) erschienen unter der CC-Lizenz.

Weitere Beispiele sind:

4.1 NDR

Der NDR bietet in einem Pilotprojekt einzelne Beiträge der Sendungen von Extra 3 und ZAPP zum Herunterladen unter CreativeCommons-NonCommercial-NoDerivatives-Lizenz an.[14]

4.2 BBC-Archiv

Unter Verwendung einer CC-Lizenz plante die BBC seit 2004 ein Filmarchiv (Creative Archive).[15] Bei dem Lizenzgerüst hat u.a. Lawrence Lessig mitgewirkt. Die Filme dürfen im nicht-kommerziellen Rahmen bearbeitet und innerhalb des Vereinigten Königreichs weiterverteilt werden. Die Pilotphase war 2006 abgeschlossen.[16]

4.3 Open Choice

Durch den Umbruch der Open-Access-Initiative, der freien Publikation von wissenschaftlichen Arbeiten im Internet, bietet der Springer-Verlag seinen Autoren die Möglichkeit, ihre Werke gegen eine Pauschale von 3000 Dollar im Volltext freizuschalten und unter eine CC-Lizenz zu stellen.[17]

4.4 BR

Seit Dezember 2011 werden ausgewählte Beiträge der Sendung quer im Bayerische Rundfunk (BR) unter der CC-Lizenz Namensnennung, nicht kommerziell, keine Bearbeitung 3.0 Deutschland veröffentlicht.[18]

Im Februar 2013 entschied der BR, die Sendung Space Night künftig nur noch mit Musik unter CC-Lizenz zu unterlegen. Dieser Schritt erfolgte, nachdem der Sender die Absetzung der Space Night wegen zu hoher GEMA-gebühren angekündigt hatte und sich eine Initiative von Fans für den Erhalt durch Einsatz von Musik unter CC-Lizenzen gebildet hatte.[19] Es ist die erste Sendung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen, die grundsätzlich Musik unter CC-Lizenzen benutzt.[20]

5 Sonstige rechtliche Werkzeuge

5.1 CC Plus

CC+ Lizenzfeld

CC+ ist ein Protokoll, das die Erteilung von zusätzlichen Rechten, die über die Creative-Commons-Lizenz hinausgehen, maschinell abhandeln kann. Das Projekt soll den Einsatz von Creative-Commons-Lizenzen im kommerziellen Bereich erleichtern. Eine Möglichkeit wäre die kommerzielle Nutzung eines nur für nicht-kommerziellen Nutzen freigegebenen Werks oder eine Implementierung des Street Performer Protocols. CC+ benutzt ccRel, ein etabliertes Verfahren zur Kennzeichnung von CC-lizenziertem Inhalt.

5.2 CC0

Icons Kürzel vollständige Bezeichnung Lizenzbedingungen (Unported)
Cc.logo.circle.png Cc-zero.png CC0 keine Bedingungen oder wenn möglich, kein Copyright (no Copyright) Version 1.0

CC0 (gesprochen cc zero) vereinigt in sich zwei rechtliche Werkzeuge, eine Verzichtserklärung und eine bedingungslose Lizenz. Die bedingungslose Lizenz fungiert als Rückfallposition (englisch „fallback license“) für den Fall, dass die vorrangige Verzichtserklärung nach dem jeweils geltenden Recht nicht voll wirksam ist. Mit der Verzichtserklärung wird der Verzicht auf sämtliche Schutzrechte erklärt. Dadurch soll das jeweilige Werk durch den Urheber bzw. Rechteinhaber aktiv in die Gemeinfreiheit überführt werden (englisch „voluntary public domain“).[21] Wenn diese Überführung rechtlich nicht möglich ist – wie beispielsweise in Deutschland – stellt die in CC0 enthaltene „Fallback License“ gewissermaßen eine Creative-Commons-Lizenz ohne die sonst üblichen Lizenzbedingungen (BY, SA, ND, NC, siehe oben) dar. CC0 soll nach der Vorstellung von Creative Commons auch und besonders für Datenbanken geeignet sein.[22] Nachdem sich das Projekt seit dem 16. Januar 2008 in der Beta-Phase befand, wurde die Version 1.0 im März 2009 vorgestellt.[23] CC0 ersetzt die nun obsolete „Public Domain Dedication and Certification“ (PDDC). Ein bekanntes Datenbankwerk, das unter CC0 gestellt wurde, ist die Gemeinsame Normdatei.[24]

5.3 Founders’ Copyright

Neben den Kernlizenzen und CC0 stellt Creative Commons eine Art rechtsgeschäftliche "Simulation" des alten amerikanischen Urheberrechts zur Verfügung, nämlich die Erklärung, der Urheber stelle sein Werk unter das sogenannte „Founders’ Copyright“ von 1790. Es sah seinerzeit eine Wirkungsdauer des „Copyright“ von nur 14 Jahren vor, die um nochmals 14 Jahre verlängert werden konnte. Anschließend galt das Werk als gemeinfrei. Durch eine genau dies besagende öffentliche Erklärung, die Creative Commons entworfen hat, kann diese Rechtswirkung zumindest vor dem Hintergrund des US-amerikanischen Rechts noch heute nachgebildet werden.[25]

Zum Vergleich: Nach der heute weltweit fast überall geltenden Grundregelung der „Revidierten Berner Übereinkunft“ hat das Urheberrecht eine Laufzeit von mindestens 50 Jahren nach dem Tod des Urhebers, in den meisten Industriestaaten hat man sich jedoch für eine Regelschutzfrist von 70 Jahren entschieden. Des Weiteren gibt es in den Vereinigten Staaten für Firmen die Möglichkeit, ein Copyright über 95 Jahre zu besitzen.

6 Auszeichnungen

  • Creative Commons wurde 2004 beim Prix Ars Electronica mit der Goldenen Nica in der Kategorie „Net Vision“ ausgezeichnet.

7 Kritik und Probleme

Es gibt einige Kritikpunkte, aber auch Vorurteile gegenüber Lizenzen von Creative Commons:

  • Verständlichkeit: Die Kurzfassungen der Lizenzen reichen nicht unbedingt aus, um genau zu verstehen, was erlaubt ist. Der Nutzer muss dann die Langfassung lesen, die möglicherweise fachlich zu schwierig ist. Michael Seemann schrieb am 6. Dezember 2012 in Zeit Online: „Wirklich verstanden werden die Lizenzen nur in Nerdkreisen, die sich darauf spezialisiert haben.“'[26]
  • Verträglichkeit: Das Prinzip von Copyleft (bei Creative Commons spricht man von share alike) besagt, dass man neue, abgewandelte Werke unter derselben Lizenz wie das ursprüngliche Werk veröffentlichen muss. Kombiniert man Werke, die unter verschiedenen Lizenzen stehen, dann ist das Ergebnis möglicherweise nicht richtig lizenziert. Dieses „Bastard-Problem“ gilt sowohl für den Fall, dass alle Werke unter CC-Lizenzen stehen, als auch für den, dass man Lizenzen zum Beispiel aus dem GNU-Projekt nimmt.
  • Die Free Software Foundation erkennt CC-BY 2.0 und CC-BY-SA 2.0 als freie Lizenz (für andere Werke als Software oder dessen Dokumentation) an.[27] Jedoch wurde das Projekt von Richard Stallman heftig kritisiert, da Lizenzen veröffentlicht wurden, die keine globale nicht-kommerzielle Vervielfältigung zuließen (CC-Sampling, CC-DevNations).[28] Creative Commons stellte daraufhin besagte Lizenzen ein.[29]
  • Das Modul Nicht kommerziell sorgt gelegentlich für Probleme, da nicht klar definiert ist, was genau mit kommerziell gemeint ist. Dies soll mit Version 4.0 verbessert werden.[30]
  • Auch das Modul Namensnennung kann zu Problemen führen da eine korrekte Erfüllung der Anforderung kompliziert werden kann.[31][32] Ein Beispiel ist die Weiterverwendung von Wikipediartikeln bei denen sich, aufgrund der möglichen großen Anzahl von Autoren, die Anforderung der Namensnennung schwierig gestalten kann. Auch ist eine direkte Übersetzung von Artikeln aus einer lokalen Wikipdia in eine andersprachige Wikipedia eine Urheberrechtsverletzung (und wird gelöscht) falls dabei nicht die Versionsgeschichte mit allen Autoren mit transferiert wird.

8 Rechtsprechung

  • Niederlande: Rechtbank Amsterdam, 9. März 2006[33]
    Adam Curry, ein Pionier des Podcasting, veröffentlichte in der Webcommunity Flickr Fotos seiner Familie unter der Lizenz „Non-commercial Share Alike (by-nc-sa)“ (nur nichtkommerzielle Zwecke). Das niederländische Boulevardmagazin Weekend verwendete die Fotos für einen Bericht über Currys fünfzehnjährige Tochter. Am 9. März 2006 erkannte ein Gericht in Amsterdam eine Urheberrechtsverletzung und verurteilte das Magazin bei weiteren Verstößen zur Zahlung von 1000 Euro je Bild an Curry.[34] Obwohl die Strafe relativ gering ausfiel, wurde hier die Gültigkeit von Creative Commons bestätigt.
  • Spanien: Juzgado de Primera Instancia nº 6 de Badajoz, 17. Februar 2006[35]
    Ein weiteres Urteil wurde in Spanien gefällt. Dort hatte die spanische Verwertungsgesellschaft Sociedad General de Autores y Editores gegen einen Barbesitzer geklagt. Da dieser aber nur Musik spielte, die unter CC-Lizenz stand, bekam er Recht.[36] Die Rechte der Verwertungsgesellschaften erstrecken sich daher nicht auf nicht-proprietäre Inhalte.
  • USA: United States District Court for the Northern District of Texas, 16. Januar 2009[37]
    Keine Entscheidung in der Sache mangels personal jurisdiction über die Beklagte. Im August 2008 bestätigte allerdings der United States Court of Appeals for the Federal Circuit (CAFC) Verstöße gegen die Bedingungen freier Lizenzen als Urheberrechtsverletzung (Jacobsen v. Katzer, JMRI Project license).[38]
  • Belgien: Tribunal de Première Instance de Nivelles, 26. Oktober 2010[39]
    Schadensersatz für die Band Lichôdmapwa wegen Verstoßes gegen „BY“ und „NC“; der Organisator des Theaterfestivals von Spa hatte das Stück „Aabatchouk“ als Hintergrundmusik in einem Radiowerbespot verwendet. Allerdings blieb der zugesprochene Betrag hinter den Klageanträgen zurück, da die Band ihr Werk zur nicht-kommerziellen Verwertung freigegeben, jedoch Schadensersatz über den üblichen Tarifen für kommerzielle Nutzungen verlangt hatte.
  • Israel: Bezirksgericht Jerusalem, 6. Januar 2011[40]
    Schadensersatz für zwei Hobbyfotografen wegen Verwendung von Flickr-Fotos durch einen Reisebuchverlag unter Verstoß gegen „NC“.
  • Deutschland: Landgericht Berlin, Einstweilige Verfügung vom 8. Oktober 2010.[41]
    Die Urheberrechtsverletzerin, eine Partei, hatte in ihrem Blog ein Foto der Fotografin verwendet, ohne die Quelle nach der zugrundeliegenden Creative Commons-Lizenz Attribution – ShareAlike 3.0 Unported zu kennzeichnen.

9 Literatur

10 Weblinks

11 Einzelnachweise

  1. Creative Commons: History. Abgerufen am 9. Oktober 2011.
  2. Plotkin, Hal (2002-2-11). All Hail Creative Commons Stanford professor and author Lawrence Lessig plans a legal insurrection. SFGate.com. Abgerufen am 8. März 2011.
  3. History of Creative Commons. Abgerufen am 8. November 2009.
  4. Haughey, Matt (18. September 2002). Creative Commons Announces New Management Team. creativecommons.org. Abgerufen am 7. Mai 2013.
  5. Lessig, Lawrence (12. Januar 2013). Remembering Aaron Swartz. creativecommons.org. Abgerufen am 7. Mai 2013.
  6. History of Creative Commons. Abgerufen am 5. Februar 2010.
  7. Kremerskothen, Kay (5. Oktober 2011). 200 million Creative Commons photos and counting!. Flickr Blog. Abgerufen am 20. Dezember 2011.
  8. offiziell als Eingestellt geltende CC-Lizenzen (englisch)
  9. Deutsche Creative Commons-Lizenzen in Version 3.0 verfügbar. de.creativecommons.org
  10. Swiss 3.0 Creative Commons licenses now available. creativecommons.org, 16. April 2012
  11. Announcing the new Creative Commons 3.0 Ireland suite. creativecommons.org, 27. Februar 2012
  12. https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesarchiv_(Deutschland)#Kooperation_mit_Wikimedia
  13. Digitales Kulturerbe: Unsichtbare Vasen für die Menschheit Von Andreas Kilb, FAZ 1. Dezember 2011
  14. Übersicht: CC-Videos des NDR
  15. creativearchive.bbc.co.uk, jetzt im Webarchiv
  16. http://www.bbc.co.uk/creativearchive/index.shtml
  17. „Springer Open Choice License“ (by-nc 2.5)
  18. Noch mehr Creative Commons von quer. quer, 2011-12-02. Abgerufen am 24. Juli 2013.
  19. Endlich frei - Der BR setzt bei der Space Night auf CC-Musik auf isarmatrose.com am 19.Feb.2013
  20. Gibt es bald die erste öffentlich-rechtliche Sendung mit cc-Musik? - Interview mit Tobias Schwarz auf Radio corax am 13.Februar 2013
  21. Lizenzbedingungen: CC0 1.0 Universal
  22. de.creativecommons.org
  23. Öffentliche Diskussion über CC0
  24. Linked Data Service der Deutschen Nationalbibliothek. Abgerufen am 18. März 2013.
  25. Founders’ Copyright
  26. Michael Seemann: 10 Jahre Creative Commons. Der Ökoladen der Nerd-Elite, in Die Zeit vom 6. Dezember 2012.
  27. Erklärung der FSF für die Lizenzierung von anderen Werken als Software oder Dokumentation
  28. Free Software Foundation blog
  29. creativecommons.org
  30. Andrea Müller: Creative Commons Version 4: die Diskussion startet. In: Heise online. 2011-12-13. Abgerufen am 1. Februar 2012.
  31. How to Correctly Use Creative Commons Works (englisch)
  32. OpenAttribute: Making Creative Commons Attribution Easy (englisch)
  33. Aktenzeichen 334492 / KG 06-176 S (LJN: AV4204): niederländisch, englisch (PDF; 142 kB); Anmerkung von Reto Mantz (PDF; 180 kB)
  34. Weblogkommentar
  35. Aktenzeichen 761/2005: spanisch, englisch (PDF; 144 kB); Anmerkung von Reto Mantz (PDF; 180 kB)
  36. Artikel auf Deutsch und Urteil auf Spanisch
  37. Aktenzeichen 3:07-CV-1767-D (Chang v. Virgin Mobile USA): englisch; Anmerkung von Reto Mantz (PDF; 180 kB)
  38. Aktenzeichen 2008-1101: englisch (PDF; 66 kB)
  39. Aktenzeichen 09-1684-A: französisch (PDF; 1,3 MB); urheberrecht.org
  40. Aktenzeichen 3560/09, 3561/09: hebräisch (PDF; 695 kB); englische Zusammenfassung; urheberrecht.org
  41. Landgericht Berlin, Aktenzeichen 16 O 458/10: ifross.org (PDF)
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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