Anonymität im Internet

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Eine Anonymität im Internet ist durch verschiedene Maßnahmen möglich. Bei Aktivitäten im Internet fühlen sich viele Benutzer anonym. Diese Anonymität ist jedoch trügerisch. Grundsätzlich wird die IP-Adresse auf jedem Server, dessen Internetdienste benutzt werden, mit Uhrzeit und Datum protokolliert und über längere Zeit gespeichert. Doch auch Cookies und andere Informationen können ohne Wissen des Anwenders weitergegeben werden.

Mit der IP-Adresse eines Benutzers kann die tatsächliche Identität des Benutzers meist nicht direkt ermittelt werden, da heute vielfach nicht mehr Statische IPs verwendet werden. Es können jedoch Hinweise wie Provider und oft auch noch Land und Region herausgefunden werden. Für die Identität muss eine Anfrage beim jeweiligen Provider erfolgen, dieser verfügt über die nötigen Daten. Strafverfolgungsbehörden können die Herausgabe der Identität eines Benutzers verlangen, wenn mit dieser Straftaten begangen wurden.

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1 Datenspeicherung

IP-Adressen werden von vielen Stellen gespeichert. Zunächst wird eine IP-Adresse vom jeweiligen Anbieter (Provider) gespeichert. Aber auch viele Internetdienstanbieter speichern IP-Adressen zu verschiedenen Zwecken. Die Grundeinstellung vieler Software-Produkte ermöglicht die Speicherung von IP-Adressen der Nutzer in Rechnernetzen. Häufig wird die IP-Adresse nur vorübergehend zu Kommunikationszwecken gespeichert. Auf vielen Servern werden IP-Adressen unter anderem für statistische Zwecke gespeichert. Auch im Falle von Vandalismus kann die Erfassung der jeweiligen IP-Adresse des Verursachers wichtig sein.

1.1 Vorratsdatenspeicherung

Die Vorratsdatenspeicherung sah vor, dass die IP-Daten von Internet-Providern und den Anbietern öffentlich zugänglicher Internetzugänge (auch zum Beispiel von HotSpots in Flughäfen und Bahnhöfen) gespeichert werden. Die Speicherung ist seitens der Provider meist nur für Abrechnungszwecke bis zu drei Monaten vorgesehen. Da diese Zeit für die nachträgliche Ermittlung von Straftaten manchmal nicht ausreicht, war eine Ausdehnung auf sechs Monate vorgesehen. Anschließend müssen die Daten binnen einer Frist von einem Monat gelöscht werden.

1.2 Anonymität in Wikis

Gerade in häufig genutzen Internetseiten wie Wikis ist das Editieren als IP einfacher, als wenn sich der Nutzer erst anmelden muss. Zwar kann durch einen IP-Locating-Dienst wie Utrace der Standort einer IP durch jedermann ermittelt werden, was jedoch bei überregional organisierten Netzen sehr ungenau ist. Hier ein Beispiel, wie ein angemeldeter User seine IP verrät.

2 Wer darf gespeicherte Verbindungsdaten einsehen?

  • Polizeidienststellen
  • Staatsanwaltschaften
  • Verfassungsschutzämter
  • Bundesnachrichtendienst
  • Militärischer Abschirmdienst

3 Rechtmäßigkeit und Zuständigkeit der Vorratsdatenspeicherung

Über einige Jahren tobte ein Streit zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem EuGH, ob die entsprechende EU-Richtlinie mit dem Grundgesetz und oder der Charta der Grundrechte vereinbar ist. Ist die Richtlinie zudem eindeutig dem EU-Recht zugehörig, so kann für die Gestaltung die EU-Kommission sowie das EU-Parlament zuständig sein, wenn sie von ihrer Befugnis Gebrauch macht, Vorschläge zu erarbeiten. Die Umgestaltung obliegt den Mitgliedsstaaten, die dann seinerseits gewisse Abweichungen vornehmen dürften (etwas Verschärfungen bis zu einem gewissen Grad) solange sie nicht chartawidrig sind. Sollte der EuGH die Nichtigkeit der Richtlinie feststellen, kann eine neue erarbeitet werden, die dann die Mitgliedsstaaten so umsetzen müssen, dass sie weitgehend den Zielen der Richtlinie entspricht und auch deren Rahmen einhält. Hierbei ist zu beachten, dass die EU für die Harmonisierung von Speicherfristen die Richtlinienkompetenz hat, also sie mit Mehrheit im Rat eine neue Richtlinie gemäß Art. 4 AEUV beschliessen kann.

Durch neue europäische Regelungen liegt die Zuständigkeit zur Bearbeitung und Erstellung der Richtlinie in Datenschutzfragen nun bei der EU, wenn sie von ihrem Recht Gebrauch macht und es sich u.a um Richtlinien und Verordnungen des Binnenmarktes handelt. Nach Literatur und Rechtsprechung gibt es zwar für den EuGH die Ausnahme, dass er gerade nicht die Belange der Sicherheit der Mitgliedsstaaten im Sinne des Art. 276 AEUV regelt, die VDS aber gerade kein Instrument zur Regelung der Polizei und Sicherheit darstellt. [1][2] Der EuGH ordnet die VDS daher als eine "Maßnahme zur Harmonisierung des Binnenmarktes" ein, nach der gemäß Art. 114 I AEUV verfahren wird und wo die Zuständigkeit der EU begründet wird. [3] Da nur der Binnenmarkt nach Art. 4 AEUV im Kompetenzbereich der EU liegt, kann der EuGH daher nur in Fragen der zivilrechtlichen Speicherdauer entscheiden, wobei die Pflicht und das Recht zur Speicherung bei den privaten Telekommuninakationsfirmen liegt und die Strafverfolgungsbehören, hier mittelbaren Zugriff dann erhalten können, wenn dies die einzelstaatlichen Gesetze und Verfassungen zulassen. Das Bundesverfassungsgericht entschied im Jahre 2010, dass zwar die direkte Speicherung durch die Telekommunikationsfirmen verfassungswidrig ist, ein mittelbarer Zugriff bei bereits vorhandenen Kenntnis der IPs durch die Behörden aber für Straftaten zulässig ist. Der Unter Punkt 6 genannten Leitsatz findet aber seine Schranken dann, wenn die betreffende Person, hier nur den privaten Bereich genutzt hat, also weder gewerblich tätig ist, noch etwa am Beispiel von Kinderpornographie hier eine Kreditkarte oder dergleichen einsetzt. Hier gibt es die Schranke des Kernbereichs der privater Lebensgestaltung, erlangte Beweise erliegen dann einem Beweisverwertungsverbot[4] Im Hinblick auf Art. 8 EMRK, Art. 8 GRCh muss die Maßnahme zudem mit der Verbrechensbekämpfung und dem informellen Selbstbestimmungsrecht in Deutschland abgewogen werden. Zwar überlässt man nun den Mitgliedsstaaten bei Richtlinien die "Form" und die "Mittel" für die Umsetzung gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV selbst, dass konkrete Höchstmaß wird allerdings immer angenommen, solange die Richtlinie nicht explizit den Mitgliedsstaaten freie Wahl bei einer Höchstgrenze zubilligt. Das bedeutet, dass Inhalte der Richtlinie immer so zu deuten sind, wie es die EU vorgesehen hat. [5] Der EuGH hat sich hinsichtlich der Treue zur Charta an diese Rechtsansicht angeschlossen und somit sind die Vorratsdatenspeicherung nach Literatur und Rechtsprechung an die Vorgaben des EuGH in der Kernweise gebunden und müssen von den Mitgliedsstaaten bei einer etwaigen Neugestaltung berücksichtigt werden. [6][7]

4 Siehe auch

5 Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. EuGH, 09.11.2010 - C-92/09; C-93/09
  2. Przemyslaw Nick Roguski ito Zwischen Transparenz und Datenschutz
  3. EuGH 10. 2. 2009 - C-301/06
  4. Bundesverfassungsgericht BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 2.3.2010 Leitsatz 6
  5. BGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 – I ZR 94/02; KG GRUR 1995, 684/688; Doepner, HWG, 2. Aufl. 2000, Einl. Rn. 24 ff.; Gröning, HWG, Bd. 2, Einl. Rn. 21 ff. – Auffassungen z. T. noch zur Richtlinie 92/28/EWG, jedoch auf das neue Recht siehe Grunert "Europarecht: Anforderungen an die Richtlinienumsetzung – inwieweit darf der nationale Gesetzgeber von den Vorgaben einer Richtlinie abweichen?".
  6. EuGH, Urt. v. 08.11.2007 – C-374/05.
  7. Dr. Claudia Kornmeier ito Schlussanträge zur Vorratsdatenspeicherung In vollem Umfang unvereinbar mit EU-Grundrechtecharta

6 Weblinks

7 Vergleich zu Wikipedia




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